Vorwort die folgenden
Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseangebote der Fa. lenkimpuls,
Inh. Herr Harald
Vetter, Bergweg 8, 38458 Velpke. Diese Bedingungen werden Gegenstand
des Reisevertrages, der zwischen Ihnen, dem
"Gast" bzw. "Reisenden" und der Fa. lenkimpuls geschlossen wird. Der Reisevertrag
kommt nach den Bestimmungen der §§ 651 a-m BGB sowie unter Beachtung dieser Reisebedingungen
zustande. Wir bitten Sie, diese Reisebedingungen sorgfältig zu lesen.
1. Vertragsschluss
1.1.
Gegenstand des Reisevertrages ist die Durchführung einer Motorradreise.
Voraussetzung für
den Abschluss des Vertrages ist der Besitz einer hierfür erforderlichen
und gültigen Fahrerlaubnis, die auch für das
Reiseland Gültigkeit hat. Diese Fahrerlaubnis ist während der gesamten
Reise mitzuführen.
Der Gast versichert, dass sich das ordnungsgemäß zugelassene Motorrad
in verkehrssicherem Zustand befindet und
während der Fahrt in verkehrssicherem Zustand gehalten wird. Der Gast hat für
eine ausreichende Schutzausstattung (insb. Helm, Schutzkleidung) zu
sorgen. Weitere
Voraussetzung ist die ausreichende Versicherung des für die Reise
vorgesehenen Motorrades.
Insbesondere versichert der Gast, dass eine ordnungsgemäße
Haftpflichtversicherung besteht. Sofern für das
Reiseland eine internationale Versicherungskarte vorgeschrieben ist, ist der Gast
verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen und die
dazu gehörenden notwendigen
Versicherungsunterlagen (Versicherungskarte etc.) während der Reise
mitzuführen. Auf
Verlangen ist der Gast verpflichtet, lenkimpuls über das Bestehen und
den Umfang des Versicherungsschutzes
Auskunft zu erteilen, wobei lenkimpuls berechtigt ist,
Einzelinformationen wie z.B. Fahrzeugdaten
und Versicherer abzufragen.
1.2. Mit der
Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich,
per eMail oder
über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast lenkimpuls den
Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der dem
Gast bekannten Reiseausschreibung verbindlich an.
1.3. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch lenkimpuls zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird lenkimpuls dem Gast die Buchungsbestätigung
aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die
Buchungserklärung des Gastes weniger als
sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
1.4. Der die Buchung
vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem
Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte schriftliche
Erklärung übernommen hat.
1.5. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot durch lenkimpuls
vor, an das lenkimpuls für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses
geänderte Angebot
innerhalb der Frist annimmt.
1.6. Der Anmeldende
haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte
schriftliche Erklärung
übernommen hat.
2.
Bezahlung, Sicherungsschein 2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder
angenommen werden.
2.2.
Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von
Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn a) die Reise
nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis €
75,- nicht übersteigt, b) lenkimpuls
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren
Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. c) wenn die
Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und
nach den mit
dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst
mit Reiseende zahlungsfällig
wird.
2.3.
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung durch lenkimpuls)
ist eine Anzahlung in Höhe von 10% vom
Gesamtreisepreis zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.4.
Die Restzahlung ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn
(Eingang auf dem angegebenen Konto von lenkimpuls) zur
Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr
aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5.
Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der
Sicherungsschein übergeben ist und lenkimpuls zur
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist,
besteht ohne
vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die
Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des
Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von lenkimpuls nach Vertragsschluss
geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
3.
Leistungen, Nebenpflichten 3.1. Die
Leistungsverpflichtung von lenkimpuls ergibt sich ausschließlich aus
dem Inhalt der Buchungsbestätigung
sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich oder
mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Leistungsträger
(z.B. Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter,
Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen
für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von lenkimpuls nicht bevollmächtigt,
Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung von lenkimpuls, deren
Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den
bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts-, Hotel-
oder Hausprospekte, die nicht von lenkimpuls herausgegeben werden, sind
für diese
unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen
Leistungen von lenkimpuls gemacht wurden.
3.4.
lenkimpuls weist ausdrücklich darauf hin, dass der laufende
Unterhalt des Motorrades (Versorgung mit Betriebsstoffen,
Reparaturen usw.) nicht Gegenstand dieses Vertrages ist. Das Motorrad ist vom Gast auch während
der Reise eigenverantwortlich zu warten und in einem betriebssicheren Zustand zu halten.
3.5.
Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr und im
Gelände obliegt dem Gast, egal ob eine
Alleinfahrt erfolgt, eine Fahrt in der Gruppe oder in Begleitung oder
unter Führung durch
einen Reiseleiter. Der Gast ist in eigener Verantwortung insbesondere
verpflichtet, die Straßenverkehrsvorschriften
des Reiselandes zu beachten. Der Gast ist weiter verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine
Störung oder Gefährdung anderer Reiseteilnehmer, anderer
Verkehrsteilnehmer, sowie der Natur und
Umwelt ausgeschlossen ist.
3.6.
Der Gast ist verpflichtet, angegebene Abfahrts- und Aufenthaltszeiten
einzuhalten. Hierüber hat er sich rechtzeitig
zu informieren.
3.7.
Vor Reiseantritt hat sich der Gast über besondere Reisemodalitäten, wie
z.B. Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen-, Impf-
oder Gesundheitsbestimmungen zu informieren. lenkimpuls unterstützt den
Gast
hierbei durch eigene Informationen, soweit diese geboten sind.
lenkimpuls wird den Gast über besondere gesetzliche
Bestimmungen oder andere Verpflichtungen im Reiseland informieren, soweit dieses für die
Durchführung der Reise erforderlich ist und der Gast entsprechende
Informationen nicht
bereits aus anderen Quellen, wie etwa Reiseprospekten, erhalten hat.
Eine allgemeine Nachforschungs-,
Informations- und Aufklärungspflicht durch lenkimpuls besteht nicht.
3.8.
lenkimpuls empfiehlt dringend die Überprüfung des eigenen
Versicherungsschutzes. Gesonderte Versicherungsleistungen
sind nicht Teil des Reisevertrages. Es wird insbesondere die Überprüfung von Kranken-,
Unfall- und Haftpflichtversicherung empfohlen, insbesondere deren Erstreckung auf
Auslandsreisen. lenkimpuls empfiehlt den Abschluss eines Schutzbriefes
für den Rücktransport
des eigenen Fahrzeuges sowie Stellen eines Ersatzfahrzeuges. lenkimpuls
trifft auch
hier keine allgemeine Verpflichtung zur Nachfrage, zur Information oder
Aufklärung.
3.9.
Durch pflichtwidriges Verhalten des Gastes verursachte Mehraufwendungen
und Schäden sind
von diesem zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz aus
anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und
Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluß notwendig werden, und die
von lenkimpuls nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. lenkimpuls ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird
lenkimpuls dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.
5.
Rücktritt durch den Gast, Umbuchung, Ersatzteilnehmer 5.1. Der Gast kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang
der Rücktrittserklärung bei lenkimpuls. Dem Gast wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Gast
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
lenkimpuls Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. lenkimpuls kann
ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
Es gelten folgende
Pauschalen: bis 30 Tage vor
Reiseantritt: 10% des Gesamtreisepreises vom 29.-14. Tag
vor Reiseantritt: 35% des Gesamtreisepreises vom 13.-2. Tag
vor Reiseantritt: 50% des Gesamtreisepreises ab dem 1. Tag vor
Reiseantritt 90% des Gesamtreisepreises 5.4. Dem Gast bleibt
es vorbehalten, lenkimpuls nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich
geringere
Kosten als die jeweils geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In
diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung
der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer
pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann lenkimpuls
die
konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
als Schaden geltend
machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden
Pauschalen. lenkimpuls ist in diesem Fall
verpflichtet, dem Gast die Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und
zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch
des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, der Unterkunft oder der
Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass,
Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann lenkimpuls bei
Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor
Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder
Privatquartieren bis 45 Tage vor
Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 € pro
Änderungsvorgang erheben.
Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern
ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Durch die
vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.8.
Ein Ausfall des Fahrzeuges des Gastes während der Reise berechtigt
diesen nicht zum Rücktritt vom
Reisevertrag.
5.9.
lenkimpuls empfiehlt dringend den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen
nicht in Anspruch, so wird sich lenkimpuls bei den Leistungsträgern um
Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter 7.1. lenkimpuls kann
nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Gast die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch lenkimpuls oder
ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein Verstoß des Gastes gegen die in
Ziff. 1.1. des Vertrages bezeichneten Pflichten
berechtigt lenkimpuls zur sofortigen Kündigung. Kündigt lenkimpuls, so behält sie den
Anspruch auf den Reisepreis; lenkimpuls muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen
Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich
der an lenkimpuls durch die Leistungsträger
gutgebrachten Beträge.
7.2. lenkimpuls kann
bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) Die
Mindesteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort
auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung zu verweisen. b) lenkimpuls ist
verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt
durch lenkimpuls später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht
zulässig. c) Der Gast kann
bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise
verlangen, wenn lenkimpuls in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot
anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die
Absage der Reise gegenüber lenkimpuls geltend zu machen.
8.
Haftungsbeschränkung 8.1 Die
vertragliche Haftung durch lenkimpuls für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, a) soweit ein
Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder b) soweit
lenkimpuls für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2
Für den Zustand der für die Reise genutzten und mitgeführten Motorräder
ist im Übrigen ausschließlich
der Gast zuständig. Eine Haftung für Schäden die im Zusammenhang mit
der gebuchten Reise
an oder durch diese Motorräder entsteht, ist ausgeschlossen. Eine
Haftung von lenkimpuls
für eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Ziff. 8.1 bleibt
unberührt.
9.
Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht 9.1. Wird die Reise
nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen.
lenkimpuls kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. lenkimpuls kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer
einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine
entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde.
9.3. Der Gast ist
verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich lenkimpuls oder der ihm
hierfür benannten
Stelle anzuzeigen. Unterlässt er es schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4. Wird eine Reise
infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet lenkimpuls
innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden
die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, lenkimpuls erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von lenkimpuls
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet
lenkimpuls den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
9.5. Der Reisende kann
unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den lenkimpuls nicht zu
vertreten hat.
10.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 10.1. Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines
Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber lenkimpuls
geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2. Ansprüche des
Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung lenkimpuls oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen lenkimpuls beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung lenkimpuls oder eines gesetzlichen
Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen lenkimpuls beruhen.
10.3. Alle übrigen
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.4. Die Verjährung
nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte.
10.5. Schweben zwischen
dem Kunden und lenkimpuls Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder lenkimpuls
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
11.
Rechtswahl und Gerichtsstand 11.1. Auf das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen lenkimpuls und Gästen, die
keinen allgemeinen
Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich
deutsches Recht
Anwendung.
11.2. Der Gast kann
lenkimpuls nur an deren Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen von
lenkimpuls gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts
oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist
der Sitz von lenkimpuls maßgebend.
11.4. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der
Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind zu Gunsten des Gastes als
Verbraucher etwas anderes ergibt.