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AGB

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN DER
Fa. lenkimpuls

Vorwort
die folgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseangebote der Fa. lenkimpuls, Inh. Herr Harald Vetter, Bergweg 8, 38458 Velpke. Diese Bedingungen werden Gegenstand des Reisevertrages, der zwischen Ihnen, dem „Gast“ bzw. „Reisenden“ und der Fa. lenkimpuls geschlossen wird. Der Reisevertrag kommt nach den Bestimmungen der §§ 651 a-m BGB sowie unter Beachtung dieser Reisebedingungen zustande. Wir bitten Sie, diese Reisebedingungen sorgfältig zu lesen.

1. Vertragsschluss

1.1.
Gegenstand des Reisevertrages ist die Durchführung einer Motorradreise. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist der Besitz einer hierfür erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis, die auch für das Reiseland Gültigkeit hat. Diese Fahrerlaubnis ist während der gesamten Reise mitzuführen. Der Gast versichert, dass sich das ordnungsgemäß zugelassene Motorrad in verkehrssicherem Zustand befindet und während der Fahrt in verkehrssicherem Zustand gehalten wird. Der Gast hat für eine ausreichende Schutzausstattung (insb. Helm, Schutzkleidung) zu sorgen. Weitere Voraussetzung ist die ausreichende Versicherung des für die Reise vorgesehenen Motorrades. Insbesondere versichert der Gast, dass eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. Sofern für das Reiseland eine internationale Versicherungskarte vorgeschrieben ist, ist der Gast verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen und die dazu gehörenden notwendigen Versicherungsunterlagen (Versicherungskarte etc.) während der Reise mitzuführen. Auf Verlangen ist der Gast verpflichtet, lenkimpuls über das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes Auskunft zu erteilen, wobei lenkimpuls berechtigt ist, Einzelinformationen wie z.B. Fahrzeugdaten und Versicherer abzufragen.

1.2.
Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per eMail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast lenkimpuls den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der dem Gast bekannten Reiseausschreibung verbindlich an.

1.3.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch lenkimpuls zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird lenkimpuls dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.

1.4.
Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.5.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot durch lenkimpuls vor, an das lenkimpuls für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

1.6.
Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung, Sicherungsschein

2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

2.2.
Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) lenkimpuls eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
c) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.

2.3.
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung durch lenkimpuls) ist eine Anzahlung in Höhe von 10% vom Gesamtreisepreis zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

2.4.
Die Restzahlung ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn (Eingang auf dem angegebenen Konto von lenkimpuls) zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.5.
Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und lenkimpuls zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von lenkimpuls nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.

3. Leistungen, Nebenpflichten

3.1.
Die Leistungsverpflichtung von lenkimpuls ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2.
Leistungsträger (z.B. Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von lenkimpuls nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von lenkimpuls, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3.
Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von lenkimpuls herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen von lenkimpuls gemacht wurden.

3.4.
lenkimpuls weist ausdrücklich darauf hin, dass der laufende Unterhalt des Motorrades (Versorgung mit Betriebsstoffen, Reparaturen usw.) nicht Gegenstand dieses Vertrages ist. Das Motorrad ist vom Gast auch während der Reise eigenverantwortlich zu warten und in einem betriebssicheren Zustand zu halten.

3.5.
Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr und im Gelände obliegt dem Gast, egal ob eine Alleinfahrt erfolgt, eine Fahrt in der Gruppe oder in Begleitung oder unter Führung durch einen Reiseleiter. Der Gast ist in eigener Verantwortung insbesondere verpflichtet, die Straßenverkehrsvorschriften des Reiselandes zu beachten. Der Gast ist weiter verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Störung oder Gefährdung anderer Reiseteilnehmer, anderer Verkehrsteilnehmer, sowie der Natur und Umwelt ausgeschlossen ist.

3.6.
Der Gast ist verpflichtet, angegebene Abfahrts- und Aufenthaltszeiten einzuhalten. Hierüber hat er sich rechtzeitig zu informieren.

3.7.
Vor Reiseantritt hat sich der Gast über besondere Reisemodalitäten, wie z.B. Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen-, Impf- oder Gesundheitsbestimmungen zu informieren. lenkimpuls unterstützt den Gast hierbei durch eigene Informationen, soweit diese geboten sind. lenkimpuls wird den Gast über besondere gesetzliche Bestimmungen oder andere Verpflichtungen im Reiseland informieren, soweit dieses für die Durchführung der Reise erforderlich ist und der Gast entsprechende Informationen nicht bereits aus anderen Quellen, wie etwa Reiseprospekten, erhalten hat. Eine allgemeine Nachforschungs-, Informations- und Aufklärungspflicht durch lenkimpuls besteht nicht.

3.8.
lenkimpuls empfiehlt dringend die Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes. Gesonderte Versicherungsleistungen sind nicht Teil des Reisevertrages. Es wird insbesondere die Überprüfung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung empfohlen, insbesondere deren Erstreckung auf Auslandsreisen. lenkimpuls empfiehlt den Abschluss eines Schutzbriefes für den Rücktransport des eigenen Fahrzeuges sowie Stellen eines Ersatzfahrzeuges. lenkimpuls trifft auch hier keine allgemeine Verpflichtung zur Nachfrage, zur Information oder Aufklärung.

3.9.
Durch pflichtwidriges Verhalten des Gastes verursachte Mehraufwendungen und Schäden sind von diesem zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von lenkimpuls nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. lenkimpuls ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird lenkimpuls dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

5.1.
Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei lenkimpuls. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2.
Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann lenkimpuls Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.3.
lenkimpuls kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

Es gelten folgende Pauschalen:
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% des Gesamtreisepreises
vom 29.-14. Tag vor Reiseantritt: 35% des Gesamtreisepreises
vom 13.-2. Tag vor Reiseantritt: 50% des Gesamtreisepreises
ab dem 1. Tag vor Reiseantritt 90% des Gesamtreisepreises

5.4.
Dem Gast bleibt es vorbehalten, lenkimpuls nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die jeweils geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

5.5.
An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann lenkimpuls die konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. lenkimpuls ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast die Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

5.6.
Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann lenkimpuls bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 € pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.7.
Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

5.8.
Ein Ausfall des Fahrzeuges des Gastes während der Reise berechtigt diesen nicht zum Rücktritt vom Reisevertrag.

5.9.
lenkimpuls empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich lenkimpuls bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1.
lenkimpuls kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch lenkimpuls oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein Verstoß des Gastes gegen die in Ziff. 1.1. des Vertrages bezeichneten Pflichten berechtigt lenkimpuls zur sofortigen Kündigung. Kündigt lenkimpuls, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; lenkimpuls muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der an lenkimpuls durch die Leistungsträger gutgebrachten Beträge.

7.2.
lenkimpuls kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) lenkimpuls ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt durch lenkimpuls später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn lenkimpuls in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber lenkimpuls geltend zu machen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Die vertragliche Haftung durch lenkimpuls für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit lenkimpuls für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2
Für den Zustand der für die Reise genutzten und mitgeführten Motorräder ist im Übrigen ausschließlich der Gast zuständig. Eine Haftung für Schäden die im Zusammenhang mit der gebuchten Reise an oder durch diese Motorräder entsteht, ist ausgeschlossen. Eine Haftung von lenkimpuls für eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Ziff. 8.1 bleibt unberührt.

9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht

9.1.
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. lenkimpuls kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. lenkimpuls kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3.
Der Gast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich lenkimpuls oder der ihm hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt er es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.4.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet lenkimpuls innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, lenkimpuls erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von lenkimpuls verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet lenkimpuls den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.5.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den lenkimpuls nicht zu vertreten hat.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber lenkimpuls geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung lenkimpuls oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen lenkimpuls beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung lenkimpuls oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen lenkimpuls beruhen.

10.3.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

10.4.
Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

10.5.
Schweben zwischen dem Kunden und lenkimpuls Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder lenkimpuls die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen lenkimpuls und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2.
Der Gast kann lenkimpuls nur an deren Sitz verklagen.

11.3.
Für Klagen von lenkimpuls gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von lenkimpuls maßgebend.

11.4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind zu Gunsten des Gastes als Verbraucher etwas anderes ergibt.

Reiseveranstalter ist:
lenkimpuls
Harald Vetter
Bergweg 8
38458 Velpke
Telefon: 05364 943361

E-Mail: harald.vetter[at]lenkimpuls.de

Homepage: www.lenkimpuls.de